Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhalt
- Geltung der eigenen AGB
- Angebot / Vertragsschluss
- Rahmenverträge
- Vertraulichkeitsverpflichtung
- Vertragswährung / Preise / Preisanpassung / MwSt.
- Erfüllungsort / Lieferung / Versand / Gefahrübergang / Vertragsstrafen
- Fälligkeit, Verzugszinsen
- Eigentumsvorbehalt
- Gewährleistung / Mindermengen
- Haftung / Schadensersatz / Haftungsbegrenzung
- Einkaufsbedingungen
- Rechtswahl / Gerichtsstand
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Angebot / Vertragsschluss
§ 3 Rahmenverträge
3.1 Besteht zwischen EP und dem Vertragspartner ein Rahmenvertrag, gehen die dortigen Regelungen diesen AGB vor, insoweit diese den AGB widersprechen.
3.2 Bei Rahmenverträgen werden seitens EP Teillieferungen auf Abruf geschuldet. Die Mindestbestellmenge pro Abruf beträgt 20% der Gesamtrahmenmenge.
3.3 Bei Rahmenverträgen ist der Vertragspartner weiter verpflichtet, die gesamte Rahmenauftragsmenge binnen 12 Monaten ab der ersten Teillieferung abzurufen – soweit kein anderer Zeitraum vereinbart ist. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, kann durch Lieferung und Rechnungsstellung die Zahlung des vollständigen noch nicht abgerechneten Gesamt-Rahmenauftragsvolumens mit Ablauf der 12-Monats-Frist fällig gestellt werden.
3.4 Änderung von Lieferterminen durch den Kunden sind nur bis zu 4 Wochen vor dem ursprünglich von EP bestätigten Liefertermin möglich.
§ 4 Vertraulichkeitsverpflichtung
4.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle mündlichen oder schriftlichen Informationen EP betreffend, technischen Unterlagen, Pläne, Dokumentationen, Muster und sonstige Unterlagen, sowie Verträge vertraulich zu behandeln.
4.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt über die Laufzeit des Vertrages hinaus.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Regelungen auf seine Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen zu erstrecken, d.h. diese entsprechend zu verpflichten.
4.3 Im Falle eines schuldhaften Verstoßes eines gesetzlichen Vertreters, Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung verpflichtet sich der Vertragspartner zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des in den letzten 12 Monaten vor Verstoß vereinbarten Brutto-Auftragsvolumens (ohne MwSt.), mindestens jedoch 5.000, — Euro pro Verstoß.
4.4 Der Vertragspartner kann die Vertragsstrafe abwenden, wenn er nachweist, dass EP durch die Verletzungshandlung kein Schaden entstanden ist und entstehen kann oder bezüglich der Verletzungshandlung die Vertraulichkeit bereits durch eine dritte Person aufgehoben war.
§ 5 Vertragswährung / Preise / Preisanpassung / MwSt.
5.1 Vertragswährung ist der Euro, unabhängig davon, in welcher Währung eine Bestellung oder ein Angebot des Vertragspartners erfolgt.
5.2 Preise von EP verstehen sich netto ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer, die jeweils in Höhe des zum Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich zu zahlen ist, es sei denn es liegt eine Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht vor.
§ 6 Erfüllungsort / Lieferung / Versand / Gefahrübergang / Vertragsstrafen
6.1 Erfüllungsort ist der Sitz von EP oder einer ihrer Niederlassungen.
6.2 EP liefert standardmäßig als Versendungskauf frei Haus. Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe an den ersten Transporteur. Die Absicherung und der Abschluss von über den üblichen Speditions-Standard hinausgehenden Risiken und Versicherungen obliegen dem Vertragspartner.
6.3 Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass er zur Wahrung seiner Rechte verpflichtet ist, die ihm im Rahmen des HGB und der jeweils geltenden Speditions- und Transportbedingungen obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten und -fristen einzuhalten.
6.4 Vertragsstrafen und Schadensansprüchen, z.B. für Verzug oder Qualitätsmängel, muss vorher ausdrücklich und schriftlich zugestimmt werden. Andere Ansprüche werden nicht anerkannt.
§ 7 Fälligkeit / Verzug
7.1 Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnungen von EP sofort fällig.
7.2 Gerät der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen in Verzug, schuldet er den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 10% p.a.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 EP behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
8.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Vertragspartner EP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den bei EP entstandenen Ausfall.
Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an EP in Höhe des mit EP vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. EP nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von EP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. EP wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.3 EP verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als diese
- 110% des realisierbaren Werts der vorbehaltlich übereigneten Waren übersteigen oder
- der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
§ 9 Gewährleistung / Mindermengen
9.1 Der Vertragspartner wird nochmals (siehe auch § 6) darauf hingewiesen, dass er zur Wahrung seiner Rechte verpflichtet ist, die ihm im Rahmen des HGB und der geltenden Speditions- und Transportbedingungen obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten und -fristen einzuhalten, um Rechtsverluste zu vermeiden.
9.2 Mindermengen bis zu 5 % stellen keinen Mangel dar. Die Regelung in § 434 III BGB gilt insoweit nicht.
9.3 Den Lieferung von EP liegt im Übrigen die „FT-Qualitätsrichtlinie“ der Fachgemeinschaft Tastaturen in ihrer jeweiligen Fassung zu Grunde. Diese stehen auf der Website der Fachgemeinschaft unter www.fachgemeinschaft-tastaturen.de zum Download zur Verfügung.
9.4 EP trägt die erforderlichen Kosten der Nachbesserung oder Nacherfüllung, wie sie am Erfüllungsort gem. § 7 dieser AGB anfallen.
Für den Fall, dass Mitarbeiter von EP zu einem Betrieb oder Kunden des Vertragspartners anreisen und dort aus Gründen, die im Risikobereich des Vertragspartners oder dessen Kunden liegen, nicht sofort mit Nachbesserungs- oder Nacherfüllungsarbeiten beginnen können, ist der Vertragspartner verpflichtet, die durch die Wartezeit verursachten Kosten, insbesondere die Vergütung der Mitarbeiter von EP für die Wartezeit, zu ersetzen.
9.5 Die Gewährleistungsfrist für produzierte Ware beträgt 24 Monate. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
9.6 Die Gewährleistungsfrist für Handelsware (nicht von EP verändert) beträgt 12 Monate. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
9.7 Bei Beistellungen muss mit den produktüblichen Ausschussquoten gerechnet werden. Eine Kostenübernahme seitens EP ist ausdrücklich ausgeschlossen. Für Beistellteile findet standardmäßig keinerlei Wareneingangsprüfung statt. Die Beistellung wird lediglich bei der Verarbeitung auf offensichtliche Schäden, z.B. Transportschäden, überprüft. Jegliche Prüfung von Beistellteilen muss individuell vereinbart werden.
§ 10 Haftung / Schadensersatz / Haftungsbegrenzungen
10.1 EP haftet bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 EP haftet bei schuldhaften Pflichtverletzungen mit Schäden an Leben; Körper oder Gesundheit von Personen nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.3 EP haftet bei der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten, insbesondere von wesentlichen Rechtspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauend darf nach den gesetzlichen Vorschriften, mit der Einschränkung, dass die Haftung von EP auf Schäden begrenzt ist, die typischerweise eintreten und vorhersehbar sind.
10.4 EP haftet bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht unter § 10.1 – 10.3. fallen und für Sach- und Vermögensschäden nach dem Produkthaftungsgesetz nur für Schäden, die typischerweise eintreten und vorhersehbar sind.
10.5 In allen anderen Fällen haftet EP bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit nicht auf Schadensersatz.
10.6 Bei Vertragsschluss geht EP davon aus, dass der Vertragspartner die nötigen Rechte zum Vertrieb bzw. zur Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen besitzt. EP haftet demnach nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des geistigen Eigentums Dritter entstehen.
§ 11 Einkaufsbedingungen für Bestellungen / Rahmenverträge
11.1 Bestellungen sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder nach mündlicher Erteilung von uns schriftlich bestätigt werden. Eine von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung wird nur dann Vertragsinhalt, wenn die Abweichung vom Besteller schriftlich bestätigt wird.
11.2 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die in der Bestellung genannten Liefertermine oder Lieferfristen nicht eingehalten werden können. Die Mitteilung hat keine Auswirkung auf die Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten.
11.3 Der Besteller ist berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem vereinbarten Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern oder sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei einem Dritten einzulagern.
11.4 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und gilt zuzüglich der jeweils zu entrichtenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand
Für Verträge mit EP gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der EP wird deren Hauptsitz vereinbart.
Das Recht von EP, Rechtsstreitigkeiten mit Vertragspartnern auch an anderen gesetzlich zugelassenen Gerichtsständen zu führen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.